Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 3.66

Zum Inhaltsverzeichnis

3.66  Abschrift.

Die General Staaten der vereinigten Niederlande, nebst Begrüßung an alle, die solches sehen oder lesen hören werden. Fügen zu wissen.

Nachdem verschiedene Kaufleute und Einwohner der vornehmsten und principalsten Landschaft Holland und Westfriesland uns haben zu erkennen geben lassen, daß sie zur Verrichtung und Beförderung wichtiger Sachen, woran ihnen und den Ihren sehr viel gelegen (wozu wir auch vor einigen Wochen unsere geneigten Fürbittschreiben verliehen haben), nötig erachtet hätten, nach der Schweiz und den umliegenden und angrenzenden Ländern den ehrenfesten Adolph de Vrede abzufertigen, so haben wir, nach der Weise, wie es bei solchen Gelegenheiten hier gebräuchlich ist, für gut befunden, Ihro römische kaiserliche Majestät, alle Könige, Gemeinwesen, Fürsten, Potentaten, Regierungen und Stände, auch die Befehlshaber der Städte und Plätze, Freunde und Bundesgenossen dieser Regierung, oder die mit derselben Neutralität unterhalten, und insbesondere die Könige, Gemeinwesen, Fürsten, Potentaten und Herren in vorgemeldeten Gegenden, samt allen andern, denen dieses gezeigt werden und zu Gesicht kommen wird hiermit zu ersuchen, daß sie den vorgemeldeten Adolph de Vrede während seiner bevorstehenden Reise, sowohl auf der Hin- und Herreise, als auch während seines dortigen Aufenthaltes alle Hilfe, Gunst und Beistand leisten und erzeigen wollen, auch leisten und beweisen lassen, insoweit sich dazu Gelegenheit finden möchte, wie wir denn Willens sind bei allen vorfallenden Gelegenheiten solches gegen seine allerhöchst gemeldete kaiserliche Majestät, hochgemeldete Könige, hochgemeldete Gemeinwesen, Fürsten, Potentaten, wohlgedachte Regierungen, Stände und Befehlshaber der Städte und Plätze, wie auch gegen deren Untertanen und Einwohner, nach jeder Regierung und Landes Gelegenheit und Gebühr zu erwidern und zu erkennen.

Gegeben in unserer Zusammenkunft, unter unserm Siegel und Unterschrift, im Haag, den neunten März 1660. Johann Baron von Reede zu Benswoude.

Auf Verordnung der hochmögenden Herren Generalstaaten. In des Schreibers Anwesenheit: J. Spronssen.

Außerdem was durch Ihro Hochmögenden zur Befreiung oder wenigstens Erleichterung der unterdrückten Freunde in der Schweiz, im Berner und Züricher Gebiet getan worden ist, haben auch einige Städte, insbesondere in den vereinigten Niederlanden, vorzüglich in der Landschaft Holland, denen der Glaubens- und Gewissenszwang von Herzen zuwider ist, ihre Religionsverwandten in der Schweiz, insbesondere die Herren der Stadt Bern, darüber zurechtgewiesen und zur Sanftmut ermahnt, wiewohl auf eine höfliche, freundliche und bescheidene Weise.

Wir wollen aber hiervon nicht alles erzählen, damit wir von einer Sache nicht zu viel anführen, sondern nur das den Geneigten mitteilen, was von den Bürgermeistern und Regenten der Stadt Rotterdam zu dem Ende in Latein geschrieben und den Herren in Bern zugesandt worden ist, was ins Hochdeutsche übersetzt ist und den Sinn von Allem zur Genüge ausdrückt.