Nachdem meine Herren des Gerichts in Erfahrung gebracht, daß Sander Wouterß von Bommel und Evert Hendrikß von Warendorff, beide Schneider und Einwohner dieser Stadt, gegenwärtig in Verhaft, des Gehorsams, den sie unserer Mutter, der heiligen Kirche, und der königlichen Majestät, als ihrem natürlichen Herrn und Prinzen, schuldig waren, nicht eingedenk gewesen sind, auch daß sie die Ordnungen der heiligen Kirche verachtet haben, und seit vielen Jahren weder zur Beichte, noch zu dem heiligen würdigen Sakramente gegangen sind, desgleichen, daß sie sich unterstanden haben, zu verschiedenen Malen in die Versammlung der verdammten Sekte der Mennoniten oder Wiedertäufer zu gehen, und zugelassen haben, daß man in ihren Häusern Ermahnungen gehalten hat, nach Art der vorgemeldeten Sekte, nicht weniger, daß der vorgemeldete Sander Wouterß vor zwölf, der gedachte Evert Hendrikß aber vor sieben Jahren die Taufe versagt und verlassen, die sie in ihrer Kindheit von der heiligen Kirche empfangen hatten und sich haben wiedertaufen lassen, darauf das Brotbrechen, nach der Weise dieser Sekte, öfters empfangen, und überdies, obschon verschiedene geistliche Personen ihnen zugeredet und sie mehrmals ermahnt haben, ihre gedachte Sekte zu verlassen und wieder zu unserer Mutter, der heiligen Kirche, zurückzukehren, dennoch solches zu tun sich geweigert, und in ihrer Halsstarrigkeit und Hartnäckigkeit verharren, wobei sie durch diese Sekte die öffentliche Ruhe und Wohlfahrt der Länder stören, nach Inhalt seiner Majestät Befehlen aber, die davon handeln, solche Taten, andern zum Beispiele, nicht ungestraft bleiben sollen, so ist es geschehen, daß meine Herren des Gerichtes, nachdem sie die Anklage meines Herrn, des Schultheißen, gehört, (wie auch) das freiwillige Bekenntnis der Gefangenen gesehen und ihre Halsstarrigkeit und Hartnäckigkeit in Erwägung genommen, diese Gefangenen, und zwar einen jeden von ihnen, verurteilt haben und hiermit verurteilen, daß sie nach Ihro Majestät Befehlen mit Feuer hingerichtet werden sollen, wobei sie alle ihre Güter zu ihrer Majestät Nutzen verfallen zu sein erklären. So geschehen vor Gericht, den dritten September 1572, von allen Gerichtsherren mit Rat aller Bürgermeister, in Gegenwart meiner, als Stadtschreibers; und war unterschrieben W. Pieterß.
Ausgezogen aus dem Buche des Blutgerichtes der Stadt Amsterdam, welches daselbst in der Kanzlei niedergelegt ist. N. N.