Der Prinz von Oranien, Graf von Nassau, Herr und Baron von Breda, Diest […], an die edle, tapfere, ehrsame, weise, besondere […]
Nachdem gewisse Hausleute, die daselbst wohnen, und, wie man sagt, Taufgesinnte sind, uns zu wiederholten Malen klagend zu erkennen gegeben haben, daß ihr sie täglich beschwert und ihnen die Gelegenheit benehmt, in Ruhe und Stille die Kost für sich und ihre Haushaltungen zu gewinnen, indem ihr ihnen verboten habt, ihre Werkstätten zu öffnen, unter dem Vorwand, daß sie sich weigerten, den Eid in der Form, wie andere Bürger, abzustatten, was alles wir reiflich erwogen haben, und nachdem vorgemeldete Leute sich erbieten alle Lasten, der Redlichkeit gemäß, zu tragen, wie die andern Bürger (doch was den Handel wegen der Waffen betrifft, so sollen sie zwar davon befreit sein, jedoch haben sie darin ihre Schuldigkeit auf ihre Kosten zu tun, wie ihr, oder diejenigen, die darüber zu befehlen haben, der Redlichkeit und Billigkeit nach es für gut befinden werden), so dünkt uns, daß ihr großes Unrecht tut, weil ihr sie nicht in Ruhe und Stille nach ihrem Gemüt und Gewissen leben lasst, wie es der Brief, den wir ihnen mit Zustimmung des Gouverneurs und der Räte früher verliehen, und welchen sie euch, wie sie sagen, vorgelegt haben, besagt, wie wir denn auch vernehmen, daß ihr bis hierher nicht habt darauf achten wollen, noch auf unsere früheren Briefe, so sind wir genötigt worden, zum letzten Male diese Verordnung aufzusetzen, in welcher wir euch öffentlich erklären, daß es euch nicht zusteht, euch insbesondere um jemandes Gewissen zu bekümmern, wenn nichts gehandelt oder getan wird, das zu jemandes Ärgernis gereichen sollte, in welchem Falle wir niemanden begehren zu schützen oder zu dulden. Deshalb befehlen und verordnen wir euch ausdrücklich, daß ihr fernerhin ablasst, die vorgenannten Leute, nämlich Taufgesinnte, zu beschweren, oder sie zu verhindern ihren Kaufhandel und Handwerk zu treiben, um für Weib und Kinder die Kost zu verdienen, sondern daß ihr sie ihre Kramläden öffnen und arbeiten lasst, wie sie zuvor getan haben, wenigstens so lange, bis von den Generalstaaten, denen es zukommt, eine andere Verordnung erlassen wird. Darum hütet euch, daß ihr nichts dagegen, und gegen die Verordnung, die wir ihnen verliehen haben, unternehmt, und irgendeine Geldstrafe um oben gemeldeter Ursachen willen ihnen abnehmt, solange sie nichts unternehmen, das zu jemandes Ärgernis gereichen möchte, und so lange sie alle bürgerlichen und redlichen Lasten wie andere tragen werden Edle, Tapfere, Ehrsame, Weise, Bescheidene, Liebe, Besondere, bleibt Gott befohlen. Geschrieben zu Antwerpen den 16. Juli 1578.
Unten stand: Abgeschrieben von Baudemont. Unter vorgemeldeter Abschrift stand geschrieben von dem Schreiber Baudemont, und damit einstimmig befunden, von mir, Jakob Masureel, öffentlicher Schreiber der Stadt von der Vere, den 15. November 1579. Und war unterschrieben: J. Masureel, öffentlicher Schreiber.