Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 2.527

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2.527  Der Anna Hendriks, mit dem Zunamen die Blaster, Todesurteil.

Nachdem Anna, Heyndriks Tochter, sonst Anna die Blaster genannt, vormals eine Bürgerin dieser Stadt, gegenwärtig gefangen, auf ihrer Seelen Seligkeit oder den Gehorsam, den sie ihrer Mutter, der heiligen Kirche, und ihrer königlichen Majestät, als ihrem natürlichen Herren und Prinzen, schuldig war, nicht bedacht gewesen ist, auch dabei die Ordnungen der heiligen Kirche verachtet, sodass sie innerhalb sechs oder sieben Jahren nicht zur Beichte, oder zu dem heiligen würdigen Sakramente, sondern in der Versammlung der verdammten Sekte der Mennoniten oder Wiedertäufer gegangen, ja, daß sie auch in ihrem Hause heimliche Zusammenkünfte oder Versammlungen gehalten, und überdies vor drei Jahren die Taufe, die sie in ihrer Kindheit von der heiligen Kirche empfangen, verleugnet hat und davon abgegangen ist, und sich hat wiedertaufen lassen auch darauf Brotbrechen nach der Weise der Mennonitensekte empfangen, und sich dabei mit ihrem gegenwärtigen Manne nach der Mennoniten Weise nachts in einem Landhause hat trauen lassen, und außerdem, als sie in ihrer Gefangenschaft sowohl von den Herren des Gerichts, als auch von verschiedenen geistlichen Personen überredet und zu verschiedenen Malen ermahnt worden ist, vorgemeldete verdammte Sekte zu verlassen, sich dennoch geweigert hat, solches zu tun, und in ihrer Hartnäckigkeit und Halsstarrigkeit verharrt, sodass sie (die Gefangene) vermöge dessen, was zuvor gemeldet, das Verbrechen der verletzten göttlichen und menschlichen Majestät begangen hat, indem durch diese Sekte die allgemeine Ruhe und Wohlfahrt der Länder gestört wird, wie solches die Befehle Ihrer Majestät, die davon handeln, ausweisen, welche Missetaten, andern zum Exempel nicht ungestraft bleiben sollen – so ist es geschehen, daß die Herren des Gerichts, nachdem sie die Anklage meines Herrn, des Schultheißen, gehört, auch dabei ihr (der Gefangenen) Bekenntnis gesehen und ihre Halsstarrigkeit und Hartnäckigkeit in Betracht genommen haben, dieselbe dahin verurteilt und sie kraft dieses dahin verurteilen, daß sie, nach Ihrer Majestät Befehlen, mit Feuer hingerichtet werden soll, wobei sie ferner alle ihre Güter zum Nutzen der königlichen Majestät verfallen zu sein erklären. Geschehen vor Gericht, den 10. November, im Jahre 1571, in Gegenwart der Ratsherren und mit Rat aller Bürgermeister. Zur Urkunde dessen von mir, Stadtschreiber, und war unterzeichnet W. Pieterß.

Von dieser vorgemeldeten Anna Heyndriks Folter, und wann es geschehen sei.

Dieselbe ist den 17. Oktober im Jahre 1571, laut des vorhergehenden Urteils der Ratsherren über sie, gefoltert worden, wie solches aus dem Protokolle ihres Bekenntnisses erhellt.

Abgeschrieben aus dem Buche des Blutgerichts der Stadt Amsterdam, welches in der Kanzlei daselbst niedergelegt ist, N. N.