Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 2.268

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2.268  Das Todesurteil des Joris Wippe, aufgesetzt und abgelesen in der Gerichtskammer, den 4. August im Jahre 1558.

Joris Wippe Joostens, geboren zu Meene in Flandern, weil er sich unterwunden, sich wiedertaufen zu lassen, auch eine böse Lehre von der Taufe gehabt hatte, wie solches sowohl aus Zeugenaussagen, als auch aus dem, was die Ratsherren und der Rat hiervon selbst gehört und gesehen, wie auch aus seinem eigenen Bekenntnisse hervorgeht, soll um deswillen zur Ehre Gottes und den Herren und der Stadt zur Besserung in einem Fasse ertränkt werden, sein Leib aber soll nachher auf das Galgenfeld gebracht und daselbst mit den Füßen an den Galgen aufgehängt werden; seine Güter aber sollen verfallen sein und in des Herrn Schatzkammer geliefert werden.

Abgeschrieben aus dem Buche von dem Glockenschlage der Stadt Dortrecht, welches den letzten Oktober 1554 anfängt und den 16. Juni 1573 endigt.

Dieses ist das erste Todesurteil, welches wir in diesem Buche gefunden haben, das über Glaubenssachen öffentlich gegen jemanden ausgesprochen worden ist. Er wird nicht angegeben, ob dieses Urteil in der Gerichtskammer vor den Herren allein, oder in öffentlichem Gerichte vor allen Menschen bekannt gemacht worden sei; es ist uns auch wenig daran gelegen, ob wir solches wissen; wenigstens ist gewiss, daß sein Tod darauf erfolgt ist.

Weil aber, nach den Zeugnissen der Alten, der Scharfrichter nicht willens war, diesen Mann hinzurichten, auch die Herren des Gerichts nicht wenig bekümmert waren, obgleich sie sich von den Pfaffen und Mönchen hatten überreden lassen, so ist, nach vorgelesenem Urteile, die Hinrichtung über sieben Wochen aufgeschoben worden, nämlich vom 4. August bis zum 1. Oktober des Jahres 1558.

Darauf ist dann erfolgt, daß er in der folgenden Nacht durch einen von den Bütteln, wie zuvor gemeldet worden ist, auf der Buylpforte zu Dortrecht, wo er gefangen saß, in einem Weinfasse ertränkt worden ist, nachdem er seine Seele in die Hände Gottes befohlen hat.