wie sich dieselbe zugetragen habe, und wie zwölf Brüder gefangen und zu Zürich an den Ort Othenbach zu einigen Übeltätern gesetzt worden seien; desgleichen was es damit im Jahre 1637 für ein Ende genommen habe.
Nachdem nun vorgemeldete Verhandlung zwischen der Obrigkeit in der Schweiz und den rechtsinnigen Gläubigen in den dortigen Gegenden stattgefunden hatte, und die Gläubigen nicht nach deren Wohlgefallen antworten konnten, weil ihre Gewissen ihnen darin zu mächtig waren, so haben mehrgemeldete Obrigkeiten, insbesondere aber die Obrigkeit der Stadt Zürich, im Monat Mai 1637 ihre Diener in Massen ausgesandt, welche mit Rasen und Toben, Fluchen und Schwören, ja selbst mit Zustimmung von Misshandlungen, wie die reißenden Wölfe unter eine Herde Schafe, in die Häuser der Gläubigen eingefallen sind und fast alle mitgenommen, die greifen konnten, ohne irgendjemanden zu verschonen; Junge und Alte, Männer und Weiber, Schwangere und Säugende, Kranke und Gesunde, unter welchen insbesondere zwölf Brüder mit Namen genannt und in der Abhandlung der Freunde aus Zürich angegeben werden. Diese sind alle in der Stadt Zürich in ein sehr feuchtes Gefängnis, Othenbach genannt, zu einigen Übeltätern gesetzt worden, wo ihnen viel Herzeleid, Verdruss und Jammer allein um ihrer Standhaftigkeit willen in ihrem wahren Glauben widerfahren ist. Von denselben sind einige, die die Strenge des Gefängnisses, den Mangel der Lebensmittel und sonst erlittenes Ungemach nicht ertragen konnten, in den Banden gestorben, andere aber sind ohne der Obrigkeit Wissen bei geöffnetem Gefängnis, unverletzt an ihrem Glauben mit Gottes Hilfe herausgekommen, worüber gehörigen Orts ausführlicher gehandelt werden soll. Vergleiche dieses mit Jer. Mang., Blatt 3, B.
Ferner wollen wir aus den gemeldeten Büchern der Ältesten und Diener in der Schweiz anführen, welche Personen, so viel uns nämlich bekannt geworden ist, während dieser Verfolgung in Verhaft genommen worden sind, desgleichen wie und auf welche Weise dieselben geendigt haben.
Im Monate Mai 1637 wurden drei Brüder, wovon zwei mit Namen, nämlich Jakob Rusterholz und Peter Brubach, genannt werden, von dem Landvogt von Wabischwil an einen gewissen Ort beschieden und in Verhaft gehalten; auch wurde damals Hans Landis der Zweite, welcher ein befestigter Diener der Gemeinde zu Horgerberg war, mit seiner Tochter Margaretha Landis gefangen genommen, der wohl sechzig Wochen in Othenbach gelegen hat.
Unterdessen hat die Obrigkeit ihre Güter verkauft und 7000 Gulden davon gemacht, die sie für sich selbst behielt.
Ferner einer, Rudolph Egly, der nebst zwei andern Brüdern zwei Jahre zuvor, nämlich 1635, auf dem Rathaus zu Zürich gefangen gesessen hat, aber herausgekommen ist, wurde nun im Jahre 1637 abermals gefangen, sein Haus zerstört, die Kinder daraus vertrieben und alles verkauft, woraus sie an 500 Gulden lösten, welches Geld die Obrigkeit ebenfalls an sich gezogen hat.
Darnach hat man seine Hausfrau Martha Lindingerin in Verhaft genommen und in Othenbach in ein sehr feuchtes Gefängnis festgesetzt; eine Zeit lang hat man sie sehr hart und rau gehalten und ihr scharf zugesetzt von wegen des Gemeindegeldes, welches den Armen der Gemeinde zugehörte und worüber ihr Mann die Aufsicht hatte; man führte sie in den Folterkeller und ließ den Scharfrichter holen, den man neben sie stellte, und drohte ihr mit schwerer Pein und Marter, wenn sie ihnen nicht sagen würde, wo das Geld wäre.
Hierdurch wurde diese Frau schwach gemacht, sodass sie ihnen davon Nachricht gab; darauf wurde sie losgelassen, die Güter der armen Heiligen aber angeschlagen, welches an Geld und Briefen sich auf 2000 Reichsthaler belief. Weil aber, wie es scheint, ihr Geist nicht ruhen konnte, und sie sich mit großer Reue darüber beklagte, wurde sie eine geraume Zeit nachher abermals gefangen und in Othenbach festgesetzt, indessen mit gutem Gewissen (durch das Ausbrechen) auf den Freitag vor Ostern nebst mehreren andern ihrer Brüder und Schwestern von den Banden erlöst.
Vergleiche miteinander beide Bücher, sowohl des Mangolds als des Meylis.
Erinnerung von der Beschaffenheit der nachfolgenden Märtyrer.