Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 3.62

Zum Inhaltsverzeichnis

3.62  Auszug eines Befehls (durch die von Bern bekannt gemacht) gegen die Wiedertäufer.

Die Lehrer, wenn deren einer oder mehrere durch scharfes Nachspüren ergriffen werden können, sollen sofort durch den hiesigen Amtmann in unser Waisenhaus in gute Verwahrung geführt werden, um daselbst die nötige Verhandlung, zu ihrer Bekehrung, oder bei Verharrung in der Hartnäckigkeit, die gebührenden Strafen zur Hand zu nehmen. Unterdessen sollen die Amtleute ihr Gut in Arrest nehmen und davon uns oder den von uns hierzu verordneten Bevollmächtigten ein Verzeichnis einhändigen.

Man soll aber zwischen denen, die keine Lehrer, sondern nur ihre Anhänger und ihnen zugetan sind, und den Hartnäckigen und Eigensinnigen, und den Einfältigen oder Schwachen und Unerfahrenen den Unterschied machen, daß man gegen jene mehr Strenge und gegen diese mehr Sanftmut gebrauche.

Es sollen jedoch unsere Amtleute und Prediger sämtlich, sowohl jene, als diese, wegen ihres und ihrer Mitgenossen Lebens, Handels und Glauben freundlich, fleißig und genau verhören und ihm nachforschen, sie wegen ihres Irrtums aus Gottes Wort erinnern, überzeugen, und darauf aus gleichem Grund dieselbe an ihre schuldige Pflicht gegen Gott, sein Wort, die Predigt desselben, die heilige Taufe, das heilige Abendmahl und die Kinderlehre, und zugleich gegen ihre von Gott eingesetzte christliche Obrigkeit, an die Treue und Aufrichtigkeit gegen das Vaterland nebst anderen nötigen Stücken mit gebührlicher Bescheidenheit und Vorsichtigkeit wohl erinnern, damit sie solches zu allen Zeiten bewerkstelligen mögen.

Diejenigen nun, die durch diese freundliche Anrede, Unterweisung und Ermahnung wieder auf den rechten Weg gebracht werden, so daß Hoffnung zu deren Besserung und Bekehrung vorhanden ist, können und mögen ohne weitere Abschwörung, oder ohne einen Eid zu leisten, mit einer guten Ermahnung, wenn sie nur die Unkosten bezahlen, wieder auf freien Fuß gestellt und als bekehrte Glieder wieder in den Schoß der Kirche in Gnaden auf- und angenommen werden, ohne daß solches ihnen fernerhin zu irgendeinem Nachteil, zum Hass oder zur Verachtung und dergleichen, sondern vielmehr zum Lob wegen ihrer gehorsamen Wiederkehr gereichen und dienen soll. Alsdann sollen die Prediger des Ortes, wenn diese Leute wieder aufgenommen werden, ihre Predigten darnach einrichten, daß sie dieselben nach ihrer Bekehrung stärken, und alle anderen im Allgemeinen ernstlich ermahnen, diese Leute um ihrer Bekehrung willen eher zu ehren, zu loben und zu lieben, als daß sie sie darum auf irgendeine Weise hassen, verachten und lästern sollten; ferner, daß sie diesen mit einem unanstößigen Leben im Wandel durch Gottesfurcht und Ehrbarkeit ein gutes Exempel geben, in der Hoffnung, daß durch solches Mittel die Übrigen leichter gewonnen und ohne Furcht wieder auf den rechten Weg gebracht werden mögen.

Denen aber, die keine Erinnerung, Unterweisung und Ermahnung annehmen, sondern ungehorsam und hartnäckig bleiben, auch von ihrem Irrtum nicht abstehen oder abweichen wollen, soll die ihnen zuerkannte Strafe der Landesverweisung angekündigt, und ihre unbewegliche Hartnäckigkeit und Verstocktheit den Bevollmächtigten, die von uns über die Sachen der Täufer verordnet sind, bekannt gemacht werden, worüber sie unsern weiteren Befehl zu erwarten haben.

Wenn nun solche widerspenstigen, irrenden Leute auf oben gemeldeten Bericht durch das Gericht verurteilt worden sind, so ist es unsere Absicht, Meinung und Befehl, daß dieselben unter einem sicheren Geleit auf die Grenzen geführt, und mit Angelobung, statt eines Eides (weil sie keinen Eid schwören) aus unsern Ländern und unserem Gebiet gänzlich verwiesen seien, bis es zu erweisen ist, daß sie sich bekehrt haben. Wenn sie aber nach der Verweisung unbekehrt wieder hineinkommen, darüber ergriffen werden, und gleichwohl nicht abstehen wollen, sondern hartnäckig, wie zuvor, bei ihrem Irrtum verharren, so sollen sie, so oft sich solches zuträgt, öffentlich mit Ruten gegeißelt, gebrandmarkt, und abermals, wie zuvor, aus dem Land gestoßen und gebannt werden, welche wohlverdiente Strafe durch nachfolgende Beweggründe gerechtfertigt wird:

1. Sind alle Untertanen schuldig, ohne Widerspruch ihrer natürlichen von Gott gegebenen Obrigkeit Treue und Wahrheit zu leisten, und solche Treue mit einem Eid zu bekräftigen; diejenigen nun die solches Juramentum Fidei (oder Eid der Treue) nicht leisten wollen, werden nicht für Untertanen erkannt, noch im Land geduldet; darum kann und soll man die Wiedertäufer, die solchen Eid geradezu verweigern, keineswegs im Land dulden.

2. Ebenso wenig kann man auch diejenigen für Untertanen erkennen und dieselben dulden, welche nicht erkennen wollen (wie alle Untertanen zu erkennen schuldig sind), daß ihr obrigkeitlicher Stand von Gott und mit Gott sei, ohne welche Erkenntnis auch der Gehorsam nicht stattfinden kann. Weil nun aber die Wiedertäufer nicht zugestehen wollen, daß der obrigkeitliche Stand mit dem Christentum (oder in der christlichen Gemeinde) bestehen könne, so können auch darum dieselben nicht im Land geduldet werden.

3. Alle Untertanen sind schuldig, das Vaterland, als unsere gemeinschaftliche Mutter, zu beschützen und zu beschirmen, ja, Gut und Blut daran zu wagen; diejenigen nun, die sich weigern, solches nebst dem Gebot zu halten, können nicht im Land geduldet werden; da aber die Wiedertäufer sämtlich verweigern, dieses zu tun, so kann man sie auch nicht im Land dulden.

4. Alle Untertanen sind nach der Lehre des heiligen Apostels Paulus verpflichtet, zur Unterhaltung des gemeinen Wesens im Vaterland, Zehnten, Zoll und Schätzung zu geben; diejenigen nun, die solches zu tun sich weigern, soll man nicht im Land dulden; da aber die Wiedertäufer, obgleich sie diese Dinge zu tun sich nicht weigern, welches aus Furcht geschieht, dennoch dabei lehren, daß dergleichen zu nehmen mit dem Christentum nicht bestehen möge, welche Lehre, wenn sie die Oberhand gewinnen sollte, leicht böse Früchte hervorbringen könnte, so können solche Leute auch nicht unter eine Obrigkeit gestellt oder gelitten werden.

5. Da die Obrigkeit, wie derselbe Apostel sagt, von Gott gegeben ist, als eine Rächerin derer, die Böses tun, insbesondere der Totschläger, Verräter und dergleichen, so sind die Untertanen schuldig, dieselben bei ihrer Obrigkeit anzubringen. Diejenigen nun, die solches zu tun sich nicht verpflichten wollen, sind nicht unter die treuen und gehorsamen Untertanen zu rechnen; nun sind aber die Wiedertäufer diejenigen, welche sich weigern, einen derselben bei der Obrigkeit anzubringen; darum können sie auch nicht geduldet werden.

6. Diejenigen, die sich weigern, sich der Landesobrigkeit, den guten Ordnungen und Satzungen zu unterwerfen, ja, dagegen schnurstracks handeln, können noch weniger geduldet werden. Nun aber sind die Wiedertäufer solche Leute, denn sie handeln gegen die so notwendigen und nicht weniger nützlichen Ordnungen der Obrigkeit und vergreifen sich auf folgende Weise:

1. Sie predigen ohne Beruf und ohne Bestätigung der Obrigkeit. 2. Sie taufen in ihren Gemeinden ohne Beruf und Befehl der Obrigkeit. 3. Sie verdrehen die Kirchenzucht oder haben andere Kirchenordnungen gegen die öffentliche Ordnung der Obrigkeit. 4. Sie kommen in keine Versammlungen der Kirche, die auf Sonn- oder Bettage gehalten werden.

Deshalb sind sie, indem sie sich solchen mit Gottes Wort übereinkommenden Satzungen und Ordnungen nicht (wie treuen Untertanen zukommt) unterwerfen wollen und dagegen verächtlich handeln, nicht würdig im Land zu wohnen.

Aus allen diesen höchst wichtigen Gründen sind wir alle entschlossen, und wollen auch ernstlich, daß solches alle beherzigen, nämlich, daß man solche Landesverweisung und damit verbundene Strafe gegen alle, die dieser verführten und um des vielen Bösen willen sehr gefährlichen und bösen Sekte anhängen und ihr zugetan sind, beständig und ohne Aufschub ausübe, damit dieselben nicht fortbestehen, viel weniger einen Zuwachs gewinnen mögen, sondern vielmehr durch alle möglichen Mittel auf einmal abgeschafft und das Land davon befreit werde, worauf wir uns denn in Gnaden verlassen.

Was nun das Gut solcher ungehorsamen, verbannten Leute, wie auch derer, die entlaufen sind, betrifft, so soll dasselbe, wenn die Unkosten davon abgezogen worden sind, mit den Weibern und Kindern, die im Gehorsam bleiben, geteilt werden; sodann soll von deren Anteil, er bestehe in fahrenden oder liegenden Gütern, nachdem dasselbe von unseren Amtleuten sicher gestellt ist, ein Verzeichnis unseren vorgemeldeten Bevollmächtigten eingehändigt werden, damit solches Gut nach ihrem Gutbefinden regiert, das jährliche Einkommen davon gezogen, und wenn die ausgebannten oder entlaufenen Personen nicht zurückkehren, sondern unbekehrt in ihrem Irrtum sterben, uns mit Fug und Recht anheimfalle; auf gleiche Weise soll man auch mit den Gütern verfahren, welche den Weibern und Kindern der Wiedertäufer gehören, die mit ihnen weggezogen sind, wenn sie auch keine Anhänger dieser Sekte sind.

Hiermit wollen wir auch mit gleicher Kraft angesagt und verboten haben, daß niemand, wer er auch sein mag, inländische oder fremde Täufer, sie seien ihm verwandt oder nicht, beherbergen, oder ihnen Wohnung geben, noch ihre Versammlung und Predigt begünstigen soll, es geschehe durch Einräumung von Häusern, Scheuern oder durch Geldmittel, auch fernerhin mit ihnen keinen Umgang haben soll, es sei schriftlich oder mündlich, noch auf irgendeine Weise ihnen Vorschub tun soll, es sei an Geld, Lebensmitteln oder dergleichen, weder heimlich noch öffentlich. Dagegen aber soll jeder der Unsrigen ernstlich ermahnt sein, alles, was er von ihnen schriftlich, mündlich oder durch Botschaft erfahren kann, sofort dem Oberamtmann anzubringen, damit man sich nach diesen unseren Verordnungen richten und an den Übertretern, so oft sie schuldig befunden werden, die unerlässliche Strafe von 100 Gulden, oder im Falle sie nicht bezahlen können, eine willkürliche Strafe ausüben möge, in Beziehung auf welchen letzten Punkt denn auch ein jeder zum nähern Unterricht durch eine besondere Bekanntmachung von dem Predigtstuhl gewarnt werden soll.

Gegeben in unserer Ratsversammlung, den 9. August 1659.