Die General Staaten, dem Schultheißen, Bürgermeister und den Ratsherren von Aerdenburg. Ehrenfeste, ehrsame […]
Wir haben mit Verwunderung vernommen, daß gegen unsern Beschluss der E. E. auf unsern Befehl durch den Commissarius Jan Bogard mitgeteilt worden, ihr die Gemeindemitglieder, die man Taufsgesinnte oder Mennoniten nennt, die in Aerdenburg und den dazu gehörigen Ländern wohnen, noch immer in der Freiheit ihrer Versammlung und Ausübung ihrer Religion in Aerdenburg verhindert, stört und sie beschwert mit Verbietung ihrer Versammlungen, mit Arreststrafen (Amenden) […]
Wir beschließen aber, daß die vorgenannten Gemeindeglieder der Taufsgesinnten in ihrem Gemüte, Gewissen, in ihren Versammlungen und Übungen in Aerdenburg so frei in aller Stille und Bescheidenheit geduldet werden sollen, als an andern Orten in den Ländern, Städten und Plätzen der vereinigten Niederlande, ohne irgendeinen Widerspruch oder Gegenrede. Dennoch sollt ihr über ihre Versammlungen die Aufsicht haben, insoweit es sie gut dünkt, und sollen sie zu dem Ende, so oft sie sich versammeln wollen, es euch wissen lassen; also sollt ihr euch nach dem, was wir hierin verordnen, genau richten, damit Ruhe, Friede und Einigkeit in vorgemeldeter Stadt desto besser unterhalten werde. Auch sollen vorgemeldete Glieder wegen ihrer früher gehaltenen Versammlungen mit keinem Arrest oder Strafe beschwert werden, worauf wir uns verlassen und auch ihr euch verlassen sollt Geschehen den 1. Mai 1615.
Ist einstimmig mit dem Originale, welches in Ihrer Hochm. Kanzlei liegt. Unterschrieben: N. Ruysch.