Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 2.477

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2.477  Des Cornelius Janß von Harlem, eines Schiffsknechts, Todesurteil.

Nachdem Cornelius Janß, ein Schiffsknecht, geboren zu Harlem, ein Bürger dieser Stadt, und gegenwärtig hier gefangen, weder seiner Seele Seligkeit, noch den Gehorsam, den er unserer Mutter, der heiligen Kirche, und der kaiserlichen Majestät, als seinem natürlichen Herrn und Prinzen schuldig war, bedacht hat, sondern von der heiligen Kirche abgewichen ist, sodass er die Gebräuche derselben verachtet hat, auch sein Leben lang nicht zur Beichte oder zum heiligen hochwürdigen Sakramente gegangen ist, sondern sich verschiedene Male in der Versammlung der verdammten und verfluchten Sekte der Mennoniten eingefunden, sowohl in dieser Stadt, als auch unlängst in der Stadt Middelburg in Seeland vor dem letzten Froste, in welcher Sekte er so verhärtet ist, daß er auch, als er gefangen war, erklärt hat, daß es ihm leid sei, daß er nicht wiedergetauft worden sei, noch das Brotbrechen empfangen habe, welcher Erklärung er noch hinzugefügt, daß er solches getan haben würde, wenn er dazu eine passende Zeit hätte finden können, bei welcher verdammten und verfluchten Sekte er, der Gefangene, noch verharrt, ohne zu unserer Mutter, der heiligen Kirche, zurückzukehren, obgleich ihm von verschiedenen geistlichen Personen, und auch von dem Gerichte dieser Stadt, einige Male zugeredet und er ermahnt worden ist, sodass er, der Gefangene, laut dessen, wie oben gemeldet, das Verbrechen der verletzten göttlichen und menschlichen Majestät begangen hat, indem er die allgemeine Ruhe und Wohlfahrt gestört, so ist es geschehen, daß meine Herren des Gerichtes, nachdem sie die Anklage meines Herrn, des Schultheißen, gehört, gleichwie das Bekenntnis des Gefangenen gesehen, und seine große Hartnäckigkeit und Halsstarrigkeit in Betracht genommen, den Gefangenen dahin verurteilt haben, und ihn kraft dieses verurteilen, daß er, nach ihrer Majestät Befehl, mit Feuer hingerichtet werden soll, erklären auch, seine Güter verfallen zu sein, doch ohne Nachteil der Freiheiten dieser Stadt, in allen andern Sachen.

Geschehen vor Gericht, in Gegenwart, wie oben gemeldet.

Von des vorgenannten Märtyrers Folter, welche zweimal nach dem Berichte des Blutgerichtsbuches der Stadt Amsterdam angewandt worden ist.

Diese vorgemeldete Person ist, nach dem Urteile der Ratsherren, zweimal gefoltert worden, nämlich den 4. und 6. März im Jahre 1569, was aus dem Protokolle des Bekenntnisses zu ersehen ist.

Abgeschrieben aus dem Buche des Blutgerichts der Stadt Amsterdam, welches daselbst in der Kanzlei niedergelegt ist.