Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 2.417

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2.417  Todesurteil des Pieter Pieter Bekjen.

Nachdem Pieter Pieter, sonst Bekjen (genannt), ein Schiffer, gefänglich eingezogen worden ist, weil er seiner Seele und Seligkeit, um des Gehorsams, dem er Gott dem Herrn und seiner kaiserlichen Majestät schuldig war, nicht eingedenk gewesen ist, auch weil er unsere Mutter, die heilige Kirche, verlassen hat, und deshalb auch von der Zeit an, als er Verstand erlangt hat, bis jetzt nicht hat zum heiligen würdigen Sakramente gehen wollen, sondern dasselbe verachtet, davon nichts gehalten und in 20 Jahren nur einmal zur Beichte gegangen, welches den Satzungen unserer Mutter, der heiligen Kirche, zuwider ist, und überdies sich in der verdammten und verbotenen Versammlung oder heimlichen Zusammenkunft der Mennoniten eingefunden hat , gleichwie er denn auch selbst in seinem Schiffe zu zwei verschiedenen Malen heimliche Zusammenkünfte der gemeldeten Mennoniten gehalten hat, in welcher verdammten und abscheulichen Sekte er so verhärtet ist, daß er auch nicht lange vor seiner Verhaftung, als sein Weib eines Kindes genesen ist, dieses Kind genommen und fortgebracht, ohne daß er gelitten oder zugegeben hätte, daß dieses Kind nach dem Gebrauche der alten römisch-katholischen und apostolischen Kirche getauft worden wäre, wobei er auch selbst in seiner Gefangenschaft verharrt, ohne daß er zu unserer Mutter, der heiligen Kirche zurückgekehrt wäre, wiewohl er von verschiedenen geistlichen Personen, auch von den Gerichtsherren dieser Stadt zu wiederholten Malen ermahnt und ersucht worden ist, umzukehren und diese vermaledeite Sekte zu verlassen, welches alles Taten der beleidigten göttlichen und weltlichen Majestät sind, wodurch die Ruhe und gemeine Wohlfahrt gestört wird, und daher andern zum Beispiele nicht ungestraft bleiben dürfen – so ist es geschehen, daß die Herren des Gerichts, als sie die Anklage des Herrn Schultheißen und dessen Nachweisungen, wie auch das Bekenntnis des Gefangenen und die bescheidene Verteidigung des gemeldeten Gefangenen vernommen, und alles in reife Erwägung gezogen, den vorgemeldeten Gefangenen dahin verurteilt haben, und ihn kraft dieses verurteilen, daß er, laut ihrer Majestät Befehlen, mit Feuer hingerichtet werden soll, erklären auch alle seine Güter als verfallen, zum Nutzen ihrer Majestät, jedoch den Freiheiten dieser Stadt und aller anderer Sachen unbeschadet.

Gegeben vor Gericht den 26. Februar 1569, in Gegenwart aller Gerichtsherren und mit Rat aller Bürgermeister.