Nachdem Leentgen, Jan von Rheenens Weib, Adrianna, Jans Tochter von Benskop, Goechgen Jans von Lubik bei Goude geboren, Leentgen, Hendrix Tochter von Herzogenbusch, Griet, Peters Mollen Tochter, Marritge, Nadminx Tochter von Alkmaar, Aeltje, Gillis Tochter von Benskop, Jannetje, Jans Tochter von Utrecht, Aeltje Wouters, zu Asperen geboren, sich haben wiedertaufen lassen und sich unter die Sekte und Ketzerei der Wiedertäufer begeben, auch eine verkehre Lehre von den Sakramenten der heiligen Kirche, dem heiligen christlichen Glauben und den Satzungen dieser Kirche haben, den geschriebenen Rechten und Befehlen der kaiserlichen Majestät unsers gnädigen Herrn zuwider, ohne daß sie hierüber haben Reue tragen wollen, so haben die Herren des Gerichtes, nachdem sie die Anklage des Schulzen von wegen Ihrer kaiserlichen Majestät wider sie, gleich wie auch ihre Antwort und Bekenntnis gehört, und dabei die Umstände dieser Sache genau erwogen, vorgemeldete Personen dahin verurteilt, daß sie durch den Scharfrichter vom Leben zum Tode gebracht und im Wasser ertränkt werden sollen, wie solches durch den Scharfrichter vollzogen worden ist, wobei sie ferner erklären, daß ihre Güter zum Nutzen des Kaisers, als Grafen von Holland, verfallen sein sollen, nämlich derer, die dieser Stadt Bürgerrecht nicht haben; von denen aber, die Bürger sind, die Summa von hundert Pfund, laut dieser Stadt Freiheiten.
So geschehen den 15. Mai im Jahre 1530, in Gegenwart des Schultheißen Gooßen Janßen Relais, der Bürgermeister und aller Gerichtsverwandten.
Von diesen Frauen ist auch bei den öffentlichen Schreibern der damaligen Zeit die Rede, jedoch geben sie nichts Näheres an, als ihre Zahl, und daß sie ertränkt worden seien; es lässt sich übrigens aus diesen Todesurteilen nicht allein ihr Name, sondern auch ihre Unschuld erkennen.