Die Obrigkeit der Stadt Deventer gebietet allen Bürgern und Eingesessenen ihrer Stadt, daß die Mennoniten keine heimliche, oder öffentliche Versammlung, oder Zusammenkunft halten sollen, worin eine Predigt Trauen, oder eine sonstige Übung der Religion verrichtet wird, es sei auch unter welchem Vorwand es wolle; diejenigen aber, die als Diener dieses Dienstes ermittelt werden, sollen tätlich gestraft und auf ewig des Landes verwiesen werden; auch soll jeder, der in der Versammlung angetroffen wird, um das Oberkleid und fünfundzwanzig Gulden an Geld, zum zweiten Mal um das Oberkleid und fünfzig Gulden, das dritte Mal aber willkürlich gestraft werden. Wer endlich solchen Versammlungen sein Haus einräumt, soll hundert Gulden Strafe zahlen, zum zweiten Male zweihundert Gulden, zum dritten Male aber ewige Landesverweisung erleiden.
Siehe in P. J. Twisck, Chronik, das 17. Buch, gedruckt 1620, auf das Jahr 1620, Pag. 1825, Kol. 1.