Nachdem Anneken, Jan Ogierß Tochter, des Adrian Boogaarts, Porzellanmacher, Weib, gefangen, außer Folter und Eisenbanden bekannt und gestanden hat, daß sie ungefähr vor dreizehn Jahren die christliche Taufe, die sie in ihrer Kindheit empfangen hat, verworfen, und sich zu Amsterdam habe wiedertaufen lassen, was doch unserm katholischen Glauben und der Eintracht der heiligen römischen Kirche zuwider ist, überdies auch zur Verachtung der Befehle ihrer königlichen Majestät, unsers gnädigen Herrn, gereicht; und was noch ärger ist, auf ihrem Irrtume und ihrer Ketzerei halsstarrig besteht, wiewohl sie in dieser Beziehung sorgfältig unterrichtet worden ist, so haben die Herren des Gerichtes, nachdem sie die Anklage gehört, welche Jacob Foppens, Schultheiß der Stadt Harlem, im Namen seiner Majestät als Grafen von Holland, wider vorgemeldete Gefangene eingebracht und begehrt hat, daß dieselbe dahin verurteilt werden sollte, hier auf die Schaubühne geführt und mit Feuer hingerichtet zu werden, mit der Klausel, daß alle ihre Güter nach den königlichen Befehlen zum Nutzen seiner königlichen Majestät verfallen sein sollten, so haben (sage ich) Vorgemeldete die zuvor genannte Anneken, des Jan Ogierß Tochter, die um vorgemeldeter Ursache willen gefangen ist, dahin verurteilt, und verurteilen sie hiermit, daß sie hier auf dem Stadthause im Wasser ertränkt werden soll, sodass der Tod darauf erfolge; ihr Leib aber soll unter den Galgen begraben werden, erklären auch ferner, daß ihre Güter zum Nutzen ihrer Majestät verfallen sein sollen.
Abgelesen unter Glockengeläute auf dem Stadthause den 17. Juni im Jahre 1570, in Gegenwart Jacob Foppe, Schultheiß, Mr. Gerrit von Ravensberg, Mr. Lambrecht von Roosfeld, Mr. Huge Bol von Zanen, Albrecht von Schagen, Mr. Gysbrecht von Nesse, Wuuter von Rolland und Franz Janß Teyng, Ratsherren.
Dieses vorstehende Urteil haben wir nach großer Mühe von dem Schreiber der Bürgerlichen- und Halsgericht-Sachen, oder von dem Blutschreiber der Stadt Harlem, durch Vermittlung eines unserer guten Freunde H. V. empfangen, wie solches der vorgemeldeten Frau in der Stunde ihres Todes vor Gericht abgelesen worden und noch heutzutage in dem Stadtbuche daselbst zu finden ist, aus welchen Umständen wir die gemeldete Beschreibung, die dem Urteile hervorgeht, aufgezeichnet haben.