Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 2.61

Zum Inhaltsverzeichnis

2.61  Von des Kaisers Karl des Fünften Befehle, welcher gegen die Taufgesinnten im Jahre 1535 von dem Kaiser bekannt gemacht ist.

Unsern lieben und getreuen Oberhauptleuten, dem Vorsteher und den Mitgliedern unseres geheimen Rates, Kanzler und Gliedern unseres Rates in Brabant, dem Befehlshaber und Ratsherrn in Limburg, Vorsteher und Ratsherren in Flandern, Befehlshaber, Vorsteher und Ratsherren in Artois, Oberhauptmann in Hennegau und Ratsherrn in Bergen, Statthalter, Vorsteher und Ratsherrn in Holland, Namour, Friesland und Utrecht, Statthalter in Ober-Issel, Befehlshaber in Rissel, Douway und Orchies, Amtmann und Ratsherrn in Doornitz und Tournesis, Rentmeistern von Bewest und Beooster-Schelde, in Seeland, Blutrichter in Valenchines, Schultheiß in Mechelen, und allen übrigen Richtern und Beamten unserer Landschaften, Städte, Herrschaften, Untertanen oder ihren Statthaltern, welche dieses sehen werden, Heil und Gunst.

Wir haben, um uns vorzusehen und gegen die Irrtümer und Verführungen Rat zu schaffen, die vielen Rottgeister und Urheber der Verachtung samt ihren Anhängern bisher gegen unseren heiligen christlichen Glauben, Sakramente und Gebote unserer Mutter, der heiligen Kirche, sich unterstanden haben in unsern Landschaften auszusäen und auszubreiten, zu verschiedenen Malen viele Befehle aufgesetzt und dieselben ausrufen und vollziehen lassen, welche Verordnungen, Satzungen und Gebote, gleichwie auch die Strafen, womit die Übeltäter belegt werden sollten, enthielten, damit die gemeinen und einfältigen Leute und andere durch solche sich vor den gemeldeten Verführungen und Missbrauchen in Acht nehmen, die Rottengeister aber, und welche dieselben ausbreiten, andern zum Exempel gestraft und gezüchtigt werden möchten. Da wir nun Nachricht erhalten haben, dass, unserer vorgemeldeten Befehle ungeachtet, viele und verschiedene Rottengeister, auch selbst einige, die sich Anabaptisten oder Wiedertäufer nennen lassen, sich unterstanden haben und noch täglich unterstehen, ihre gedachten Missbräuche und Irrtümer auszubreiten, zu säen und insgeheim zu predigen, um eine große Menge Männer und Weiber zu verführen und sie zu ihrer falschen Lehre und verworfenen Sekte zu locken, auch einige zu großer Schmach und Geringachtung des Sakraments der heiligen Taufe und unserer Befehle, Gesetze und Verordnungen wiederzutaufen – so haben wir, die wir uns hierin haben vorsehen und Sorge tragen wollen, euch entbieten und gebieten wollen, dass ihr sofort nach dem Empfange dieses an allen Orten und Grenzen eurer Herrschaft ausrufen lasst, dass alle diejenigen, welche man befinden wird, dass sie mit der verfluchten Sekte der Anabaptisten oder Wiedertäufer besudelt sind, wessen Standes oder Ranges sie auch sein mögen, ihre Rädelsführer, Anhänger oder welche Teil daran haben, ihres Lebens und ihrer Güter verlustig sein und ohne den geringsten Aufschub aufs Schärfste mit Feuer gestraft werden sollen; nämlich diejenigen, die halsstarrig in ihrer bösen Lehre und Vornehmen beharren, oder die jemanden zu ihrer vorgemeldeten Sekte verführt oder wiedergetauft, auch die den Namen eines Propheten, Apostels oder Bischofs geführt und gehabt haben; was aber die Übrigen betrifft, welche wiedergetauft sind, oder welche heimlich und mit Vorbedacht jemanden, von diesen erwähnten Anabaptisten oder Wiedertäufern beherbergt und ihr böses Vornehmen und Lehre nicht zur Anzeige gebracht, sollen, wenn sie wahre Reue und Leid beweisen, mit dem Schwerte hingerichtet, die Weiber in eine Grube vergraben werden.

Um aber desto leichter Kunde von diesen Anabaptisten oder Wiedertäufern, ihren Anhängern und Rottgesellen zu erlangen, so befehlen wir ausdrücklich allen Untertanen, dass sie dieselben bekannt machen und bei dem Beamten des Ortes, worunter sie wohnen oder gefunden werden, anzeigen, und wenn jemand von einigen, welche dieser Sekte zugetan sind, Kenntnis hätte, sie aber nicht bei dem Beamten des Ortes zur Anzeige brächte, so soll er dieselbe Strafe erleiden, welche denjenigen betrifft, der solcher Sekte der Wiedertäufer günstig gewesen ist oder ihr angehängt und Teil daran genommen; wer aber dieselben anbringt oder bekannt macht, soll den dritten Teil ihrer verfallenen Güter haben, wenn anders der Verklagte überführt wird.

Daneben gebieten wir allen unsern Untertanen bei Vermeidung einer willkürlichen Strafe, dass sie für vorgemeldete Anabaptisten oder Wiedertäufer um keine Gnade, Vergebung oder Versöhnung nachsuchen, oder um deswillen Suppliken oder Bittschriften eingeben, denn wir wollen nicht, wollen es auch nicht zugeben, dass einige von den Anabaptisten oder Wiedertäufern um ihrer bösen Lehre willen in Gnaden aufgenommen werden sollen, sondern dass man andern zum Beispiele ohne Gunst oder Aufschub mit ihrer Bestrafung eile. Um nun solches mit allem, was damit zusammen hängt, ins Werk zu setzen, so geben wir euch und einem jeden unter euch für sich selbst vollkommene Gewalt und ausdrücklichen Befehl.

Gegeben zu Brüssel unter unserem Gegensiegel, welches hierneben gedruckt ist, den zehnten Tag im Juni des Jahres 1535. Darunter stand: »Vom Kaiser und seinem Rate« und war unterzeichnet Pensart.