Nachdem Herman Janß, geboren in Sollem, sich in die Gesellschaft der Leute von der Wiedertäufer-Sekte begeben und ihre Ermahnung, Lehre und Irrtümer aufgenommen, auch gewissen Konventikeln (das ist, heimlichen Versammlungen) beigewohnt hat, wo sowohl von Gillis von Aachen, als auch von andern aus der Schrift ungebührlich gelehrt und gehandelt worden, sodass er von seiner empfangenen Taufe abgefallen ist und bekannt hat, daß er begehrt habe, eine andere Taufe zu empfangen, wenn er dazu hätte gelangen mögen, auch dazu eine irrige Lehre von dem heiligen Sakramente des Altars hat, gegen die Verordnungen und den Glauben der heiligen christlichen Kirche, und gegen die geschriebenen Rechte und Befehle der kaiserlichen Majestät, unseres gnädigen Herrn, und überdies noch in seinem Unglauben, Ketzerei und Irrtume hartnäckig verharrt, des Unterrichts ungeachtet, der ihm von den Rechtgesinnten gegeben worden ist, so haben meine Herren des Rats, als sie sowohl die Anklage meines Herrn, des Schultheißen, auf den vorgemeldeten Herman Janß, wie auch des Angeklagten Bekenntnis und alle Umstände der Sache in genaue Überlegung genommen, den vorbeschriebenen Herman Janß dahin verurteilt, daß er, nach den geschriebenen Rechten, von dem Scharfrichter mit Feuer hingerichtet werden soll, und erklären ferner, daß seine Güter zum Nutzen der kaiserlichen Majestät, als Grafen von Holland, verfallen sein sollen. Abgelesen und ausgeführt den 16. Januar im Jahre 1553, in Gegenwart des Schulzen Peter Cantert, und Jost Buyk, Bürgermeister, und aller Gerichtsverwandten, auch unter Zuziehung der beiden andern Bürgermeister.
Ausgezogen aus dem Buche des Blutgerichts der Stadt Amsterdam, welches daselbst in der Kanzlei niedergelegt ist.