Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 2.210

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2.210  Digna, Pieterß Tochter, 1555.

Digna, Pieterß Tochter, wird um des Zeugnisses Jesu Christi willen, nach vielem Verdruss, zu Dortrecht in dem Puttoxturm in einen Sack gesteckt und ertränkt, den 23. November 1555.

Als man schrieb das 1555. Jahr nach der Geburt unseres Herrn, hat man sich auch zu Dortrecht in Holland an einigen von den Heiligen Gottes vergriffen, unter welchen unter anderem auch eine gottesfürchtige Frau, namens Digna Pieterß, genannt wird, welche eine Bürgerin dieser Stadt war, die aber ihr Bürgerrecht in der geistigen Stadt Gottes hatte, nämlich in der Gemeinde Jesu Christi auf Erden, ja, auch, um ihrer Aufrichtigkeit willen, im neuen und himmlischen Jerusalem, das droben ist, worin und wovon sie durch das Wort der Wahrheit wiedergeboren war.

Diese hat man, um ihres Glaubens willen, den sie mit den lieben Freunden und Kindern Gottes gemein hatte, gefänglich eingebracht und ist auf mancherlei Weise streng gegen sie verfahren, in der Absicht, um sie vom Glauben abzubringen.

Als man aber nun die Sache nicht weiter bringen konnte, weil sie auf den unbeweglichen Eckstein, nämlich Jesum Christum, gegründet war, so hat man sich vorgenommen, ihrem Bürgerrechte und zugleich ihrem Leben ein Ende zu machen.

Darauf ist erfolgt, daß die Gerichtskammer durch Hilfe der Gerichtsverwandten und des Rats dieser Stadt mit öffentlichem Glockenschlage ihr den 17. November desselben Jahres vor den Treppen des Stadthauses das Bürgerrecht abgenommen hat, um künftig mit ihr zu handeln, wie die Herren dieser Kammer es für gut befinden oder billig erkennen würden.

Diese Geschichte ist in dem Buche von dem Glockenschlage dieser Stadt, welches in der Schreiberei daselbst niedergelegt, jedoch durch die Länge der Zeit sehr defekt geworden ist, übergeblieben.

Actum per Campanam.

»Nachdem Digna, Pieterß Tochter, eine Bürgerin dieser Stadt, gegenwärtig gefangen, vor dem Gerichtsverwandten und dem Rate dieser Stadt ohne Folter und Bande öffentlich bekannt hat, daß sie wiedergetauft worden sei etc.; auch Versammlungen gehalten dem Glauben, den heiligen Sakramenten und andern Diensten und Gebräuchen der heiligen Kirche zuwider, so hat die Kammer der vorgemeldeten Stadt dieser Digna, Pieterß Tochter, das Bürgerrecht entzogen, und entzieht ihr dasselbe hiermit, um fernerhin mit derselben zu verfahren, wie die vorgemeldete Kammer nach Erforderung und Gelegenheit der Sache gut befinden wird.«

Hierauf folgt in demselben Buche, was die Gerichtskammer sechs Tage später, wie es scheint, ihretwegen getan hat, wovon die nachstehenden Worte gefunden werden: