Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 2.451

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2.451  Auszug wie oben, Blatt 78.

Nachdem Thymon Hendrix von Campen sich ungefähr vor drei Jahren hat wieder taufen lassen und sich unter den Bund und die Ketzerei der Wiedertäufer begeben, auch von dem heiligen christlichen Glauben, den Sakramenten und Ordnungen der heiligen Kirche eine arge Lehre hegt, der Wahrheit des heiligen Glaubens zuwider, wie auch dem, was die kaiserliche Majestät, unser gnädiger Herr, deshalb bekannt gemacht hat, so ist es geschehen, daß die Ratsherren, nachdem sie die Anklage, welche der Schultheiß dieser Stadt von wegen der kaiserlichen Majestät wider den vorgemeldeten Thymon Hendrix, eingebracht hat, so wie seine Antwort und Bekenntnis gehört, auch die Umstände der gemeldeten Sache reiflich erwogen, denselben Thymon, nach den vorgemeldeten Befehlen, dahin verurteilt, daß er von dem Scharfrichter mit dem Schwerte vom Leben zum Tode gebracht, und daß sodann sein Leib auf das Rad, das Haupt aber auf einen Pfahl, andern zum Beispiele, gesetzt werden soll; ferner erklären sie, daß seine Güter zum Nutzen des Herrn verfallen sein sollen.

So geschehen den 12. April 1537, in Gegenwart des Schultheißen, Claes Gerrit Deymans und Gerrit Andries, Bürgermeister, und aller Gerichtsherren.

Dieses Urteil ist sofort nach der Publikation durch den Scharfrichter vollzogen worden.