Nachdem die Gefangenen Martin Janß, Kornträger und Bürger dieser Stadt Delft, und Jan Hendrikß von Schwartewael, Steuermann, ohne Folter und eiserne Bande bekannt haben, daß sie von der bösen und verdammten Sekte der Wiedertäufer seien, auch daß sie in verschiedenen verbotenen und unerlaubten Versammlungen gewesen, nicht weniger, daß sie wieder getauft worden seien und einigen von ihren Kindern das heilige Sakrament der Taufe hinterhalten, und daß sie auch von der Messe eine sehr böse Lehre hätten, daß sie auch das Sakrament des Altars, wie auch alle übrigen Sakramente, Gottesdienste und Zeremonien der heiligen römisch-katholischen Kirche verachten und gar verwerfen, ja, was noch ärger ist, da dieselben bei ihrer vorgemeldeten verdammten und verworfenen Ketzerei verharren, ohne daß sie irgend Buße hätten tun, oder davon abweichen wollen, aller guten Ermahnungen ungeachtet, welche verschiedene gute, geistliche katholische Personen ihnen oft gegeben haben, was außerordentliche, böse und ärgerliche Sachen sind, welche, andern zum Beispiele, nicht ungestraft bleiben dürfen, so ist es geschehen, daß die Gerichtsherren der Stadt Delft den vorgemeldeten Gefangenen Martin Janß und Jan Hendrikß nach Anweisung und Vollmacht der Befehle, die von der königlichen Majestät herausgegeben worden sind, verurteilt haben und hiermit verurteilen, daß sie auf die Schaubühne geführt werden sollen, die auf dem Marktfelde dieser Stadt errichtet werden soll, und dort an einen Pfahl gebunden und mit Feuer verbrannt werden sollen, bis der Tod darauf erfolgt; sodann aber sollen ihre Leichname von da nach dem Galgenplatze geführt, und dort an Pfähle gestellt werden; ferner erklären sie, daß sie aller ihrer Güter verlustig seien, und daß dieselben zum Nutzen der königlichen Majestät verfallen sein sollen; auch verurteilen sie ferner die Gefangenen zu den Unkosten ihrer Gefangenschaft und zu den Kosten des Gerichts.
Geschehen den 8. Februar im Jahre 1572 nach der Zeitrechnung in Delft.
Nota – Die Zeit in dem Originale scheint das Jahr 1570 zu sein, welches zwei Jahre früher ist; aber es ist ein Irrtum, welches aus verschiedenen Umständen zu ersehen, die darauf folgen, wie auch aus der Zeit, da Jan Hendrikß seine Briefe in dem Gefängnisse geschrieben hat. Dieses dient zur Nachricht.
Ausgezogen aus dem ersten Buche des Blutgerichts, Blatt 195, welches in der Kanzlei der Stadt Delft niedergelegt ist, den 23. August im Jahre 1659. Der Schreiber in Delft.