Nachdem von einigen Einwohnern dieser Stadt Middelburg Seiner Exzellenz eine Bittschrift überreicht worden ist, in welcher sie sich beklagen, daß die Obrigkeit dieser Stadt vor kurzem ihre Werkstätten habe zuschließen lassen und ihnen folglich verboten sich zu ernähren, was doch ihr einziges Mittel ist, ihre Haushaltungen zu unterhalten, und daß ihnen der gewöhnliche Eid abgefordert worden sei, wie ihn andere geleistet haben, weshalb jene Einwohner auf das Bestimmteste nachgewiesen haben, daß sie nun schon von langen Jahren her, ohne den vorgenannten Eid jemals getan zu haben, alle bürgerlichen Lasten, Schoß und Schätzungen, so wie andere Bürger und Einwohner dieser Stadt, willig getragen hätten, ohne daß jemals an ihnen ein Betrug erfunden worden wäre, und daß man sie auch deshalb gegenwärtig nicht beunruhigen sollte, indem sie anders nichts begehrten, als in der Freiheit nach ihrem Gewissen zu leben, um welcher Ursache willen ja die Untertanen des Königs von Spanien den Krieg gegen denselben aufgenommen und allen Gebräuchen widerstanden hätten, die dagegen streiten, worin es auch nun, durch Gottes Gnade, so weit gekommen ist, daß die vorgemeldete Freiheit des Gewissens erhalten worden sei, und daß es daher ungebührlich gehandelt wäre, wenn man die Kläger dieselbe nicht genießen lassen wollte, da sie doch nicht ohne ihres Leibes und Lebens große Gefahr dieselbe hätten gewinnen helfen, indem sie Schätzung, Schoß und andere Lasten getragen hätten, was alles sie in einer Bittschrift vorgemeldeter Obrigkeit vorgestellt hätten, daß es ihnen aber befohlen worden wäre, daß sie sich nach der Regierungsform und nach den Ordnungen der vorgemeldeten Stadt richten müssten, wodurch vorgenannte Obrigkeit dahin zu trachten scheine, durch den Eid nicht allein die Klagenden, in Middelburg wohnhaft, sondern auch folgeweise unzählige andere, in Holland und Seeland, die sich unter Ihro Exzellenz Schutz, vermöge Dero Ausschreiben, begeben haben, mit Weibern und Kindern, zu ihrem gänzlichen Verderben, zu vertreiben, woraus zwar niemandem ein Nutzen, wohl aber ein großer merklicher Schaden in diesen Landen entstehen könnte, weil dadurch überall die Nahrung sehr vermindert werden würde, und daß sie deshalb Ihro Exzellenz demütig ersuchten, die Sache mit Mitleiden einzusehen, und darin nötige Verordnung zu erlassen, insbesondere, da sich ja vorgemeldete Klagenden erboten, daß statt des Eides ihr Ja so viel gelten sollte als ein Eid, und daß die Übertreter als Meineidige gestraft weiden sollten, so hat denn Seine Exzellenz, nach vorhergegangener Betrachtung und reifer Überlegung dessen, was zuvor gemeldet worden ist, auf gehaltenen Rat mit dem Gouverneur und den Raten von Seeland verordnet und beschlossen, und verordnet und beschließt kraft dieses, daß bei der Obrigkeit gemeldeter Stadt vorgenannte Kläger mit ihrem Ja, statt eines Eides, als wozu sie sich erboten haben, bestehen sollen und daß die Übertreter als Eidbrecher und Meineidige gestraft werden sollen.
Darum befiehlt und gebietet Seine Exzellenz der Obrigkeit von Middelburg und allen andern, die dieses angehen möchte, die Kläger mit dem Eid und andern gegen ihr Gewissen streitenden Dingen ferner nicht zu beschweren, sondern sie ihre Werkstätte öffnen und ihr Gewerbe treiben zu lassen, wie sie zuvor getan haben, welches alles, nach reifer Beratschlagung mit mehrerer Ruhe, gebürlichermaßen eingerichtet werden soll.
So geschehen unter Seiner Exzellenz Namen und Siegel in Middelburg den 26. Januar 1577. Versiegelt mit rotem Wachs, unten stand Guil. von Nassau.
Was hierauf erfolgt sei, soll auf das Jahr 1578 angeführt werden. Unterdessen haben die Papisten an den Orten, wo sie ihre Regierung hatten, mit aller Grausamkeit und Tyrannei, die Lämmer der Herde Christi wie reißende Wölfe angefallen, sodass viele haben ihr Leben lassen müssen, wie aus dem Verlauf ersehen werden kann.