Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 2.479

Zum Inhaltsverzeichnis

2.479  Des Clemens Hendriks, Segelmachers, Todesurteil.

Nachdem Clemens Hendrikß, Segelmacher und Bürger dieser Stadt, gegenwärtig gefangen, auf seiner Seele Heil und den Gehorsam, den er unserer Mutter, der heiligen Kirche und der kaiserlichen Majestät, als seinem natürlichen Herrn und Prinzen, schuldig war, nicht bedacht gewesen, sondern von der heiligen Kirche abgewichen ist, sodass er ihre Ordnungen verachtet hat, in Zeit von fünf Jahren und länger weder zur Beichte noch zum heiligen Sakramente gegangen, auch sich dreimal in der Versammlung der verdammten und verfluchten Sekte der Mennoniten eingefunden hat, was zuletzt vor einem Jahre geschehen ist, und überdies in dieser Sekte so verhärtet ist, daß er, als er gefangen war, erklärt hat, daß es ihm leid sei, daß er weder die Wiedertaufe noch das Brotbrechen empfangen habe, daß derselbe auch bei der vorgemeldeten verdammten Sekte der Mennoniten noch Stand hält, ohne daß er davon zu unserer Mutter, der heiligen Kirche, abweichen will, wiewohl er verschiedene Male, sowohl von verschiedenen geistlichen Personen, als auch von dem Rate dieser Stadt, dazu angemahnt und unterrichtet worden ist, sodass der Gefangene, nach dem Vorbeschriebenen, sich des Verbrechens der verletzten göttlichen und menschlichen Majestät schuldig gemacht hat, weil nämlich seine Sekte die gemeine Ruhe und Wohlfahrt stört, so ist es geschehen, daß die Herren des Gerichtes, nachdem sie die Anklage meines Herrn, des Schultheißen, gehört, und des Gefangenen Bekenntnis gesehen, auch seine große Halsstarrigkeit und Hartnäckigkeit in Betracht genommen, und alles genau erwogen, den Gefangenen verurteilt haben und ihn kraft dieses verurteilen, daß er, nach den Befehlen seiner Majestät, mit Feuer verbrannt werden soll, erklären auch alle seine Güter zum Nutzen seiner Majestät verfallen zu sein, doch ohne Nachteil dieser Stadt Freiheiten in allen andern Sachen.

So geschehen vor Gericht, in Gegenwart, wie oben.

Von der Folter des vorgenannten Clemens Hendrikß, und wann solches geschehen sei:

Diese vorgemeldete Person ist, laut des vorhergehenden Todesurteils der Gerichtsherren, den 4. März im Jahre 1567 gefoltert worden, wie solches aus dem Protokolle des Bekenntnisses zu ersehen ist.

Abgeschrieben aus dem Buche des Blutgerichts der Stadt Amsterdam, welches in der Kanzlei daselbst niedergelegt ist. N. N.

Hier folgen einige Briefe der vorgemeldeten Märtyrer; zuerst einige des Jan Quirynß und dann einige des Clemens Hendrikß.