Es hegte (meldet ein gewisser Schreiber) die Zwinglische Kirche seit ihrer Entstehung einen großen Hass und Bitterkeit gegen die Wiedertäufer, oder besser zu sagen, gegen die Getauften nach Christi Ordnung, wie die Historien solches berichten, darum haben sie sehr früh angefangen, über dieselben zu tyrannisieren und, wie wir dafür halten, ist die Zwinglische Kirche damals, als diese Misshandlung vorgefallen ist, noch keine zehn Jahre alt gewesen.
Es ist aber hierbei nicht geblieben, sondern sie haben immer mehr und mehr in solcher Tyrannei fortgefahren, so dass im Jahre 1530 die von Zürich einen Befehl erlassen haben, welcher den blutigen Befehlen des römischen Kaisers ähnlich gewesen; derselbe ist folgenden Inhalts: Darum gebieten wir scharf allen Einwohnern unseres Landes und denjenigen, welche einigermaßen damit vereinigt sind, namentlich den hohen und unteren Amtsleuten, Unteroffizieren, Stadtdienern, Richtern, Kirchenältesten und Kirchendienern, dass, wenn sie Wiedertäufer antreffen, sie dieselben, vermöge des Eides, womit sie uns verbunden sind, anbringen, sie nirgends dulden, noch sich vermehren lassen, sondern dieselben gefänglich einziehen und uns überantworten sollen, denn wir werden die Wiedertäufer und alle, die ihnen beistehen und anhangen, nach dem Inhalte unserer Gesetze mit dem Tode strafen; auch wollen wir diejenigen, die ihnen Beistand leisten, sie nicht anbringen oder verjagen, oder uns nicht gefänglich einhändigen ohne Gnade nach ihren Verdiensten strafen als solche, die sich an der Treue und dem Eide, den sie der Obrigkeit geschworen, verschuldet haben.
Dieses haben wir von Wort zu Wort aus dem Befehle genommen, wie derselbe von Bullinger (gegen die Getauften) aufgesetzt worden ist.
Vergl. die Anmerkung in der Vorrede des Opferbuches der Taufgesinnten über das Jahr 1615, Buchst. M. mit P. I. Twisck Chronik, der 2. Teil, das 16. Buch, auf das Jahr 1530, Pag. 1031, Col. 1. aus verschiedenen Schreibern.