Von den Verordnungen und Befehlen, welche für alle Zeiten und ohne Ausnahme gemacht und überall verkündigt worden sind, vom 25. September 1550 an, aber erneuert und befestigt durch die königliche Majestät im Jahre 1556.
Desgleichen verbieten wir allen weltlichen Personen und andern, sich in eine Verhandlung oder einen Wortstreit wegen der Heiligen Schrift, es sei öffentlich oder heimlich einzulassen, insbesondere in zweifelhaften und schweren Materien, oder andere zu lehren und die Heilige Schrift auszulegen oder zu verdolmetschen, es sei denn, daß sie Gottesgelehrte wären und die Gottesgelehrtheit oder geistlichen Rechte gelernt hätten, die von berühmten hohen Schulen für tüchtig erkannt, oder sonst dazu vom Bischofe desselben Orts Freiheit erhalten; und geht unsere Meinung dahin, daß solches nicht von denjenigen verstanden werden müsse, die sich darauf legen, daß sie wegen der Heiligen Schrift einfältige Aufschlüsse erteilen und dabei die Auslegung der Heiligen und Gottesgelehrten anführen, die man für gut befunden, sondern von denen, die, um andere zu verführen, dasjenige lehren und in demjenigen unterrichten, was verboten ist, und die, den Verordnungen unserer Mutter, der heiligen Kirche, zuwider, falsche und arge Sätze und Lehren behaupten und lehren, welche öffentlich für Ketzer gehalten werden, oder auch, die irgendeine Lehre der vorgemeldeten Schreiber predigen, verteidigen und behaupten, es sei öffentlich oder heimlich.
Bei Strafe, daß derjenige, welcher gegen einige der obengenannten Punkte gehandelt oder getan haben wird, als eine aufrührerische Person und ein Zerstörer unserer Regierung und der allgemeinen Ruhe bestraft und hingerichtet werden soll; nämlich, die Männer sollen mit dem Schwerte getötet, die Weiber aber lebendig begraben werden, wenn sie ihre Irrtümer nicht ferner behaupten oder verteidigen wollen; wenn sie aber in ihren Irrtümern, Meinungen oder Ketzereien verharren, sollen sie mit Feuer hingerichtet werden, und es sollen unter jeden Umständen alle ihre Güter zu unserm Nutzen verfallen sein.
Was dasjenige betrifft, was wir in unsern vorhergehenden Befehlen und unsern letzten Verordnungen beschlossen haben, daß sie von dem Tage an, wo sie dagegen gehandelt haben, oder in die vorgenannten Irrtümer gefallen sind, nicht berechtigt sein sollten, rücksichtlich ihrer Güter etwas zu verordnen, und daß aller Handel, Geschenke, Abtretung (Zession), Verkäufe, Übergebung der Güter, Testamente oder letzte Willen, die sie von dem letztbeschriebenen Tage an getan und gemacht haben, nichtig, kraftlos und ungültig sein sollten.
Ferner, Pag. 168: Denn nachdem viele aus unseren vorgemeldeten Landen, die wegen Ketzerei verdächtig sind, und insbesondere wegen der Sekte der Wiedertäufer ihre Wohnplätze verändern, um die einfältigen Leute in denjenigen Flecken, wo ihre Art nicht bekannt ist, zu vergiften, so wollen wir, um diesem zu begegnen, verordnen und befehlen, daß niemand von den Einwohnern unserer vorgemeldeten Niederlande, wes Standes, Art und Beschaffenheit er auch ist, in irgendeiner Stadt oder irgendeinem Dorfe dieser Lande aufgenommen oder zugelassen werden soll, es sei denn, daß er ein Zeugnis von dem Pfarrer des Fleckens bringe, wo er zuletzt gewohnt hat.
Er soll aber verbunden sein, solches Zeugnis aufzuweisen und dem obersten Aufseher der Stadt oder des Dorfes, wo er wohnen will, in die Hände zu liefern, bei Strafe, daß allen, die solches Zeugnis nicht mitbringen werden, nicht erlaubt sein soll, daselbst zu wohnen.
Auch gebieten wir den Beamten, daß sie sich nach denselben genau erkundigen, und hierin verfahren, wie es sich gebührt. Es soll auch unseren vorgemeldeten Beamten, oder den Herren und ihren Beamten, nicht erlaubt sein, solchen Personen irgendein Geleit oder einen Geleitsbrief zu geben.
Ferner, Pag. 171: Alle diejenigen, die von einigen Kunde haben, die mit Ketzerei besudelt sind, sollen gebunden sein, dieselben sofort und ohne Verzug zu offenbaren, anzubringen und allen geistlichen Richtern, Bedienten der Bischöfe, und andern, wo es sich gebührt, bekannt zu machen.
Desgleichen, wenn befunden wird, daß jemand wider diese unsere Verordnungen und Verbote gehandelt hat, und es an den Tag legt, daß er angesteckt oder ein Übeltäter von den Ketzern sei, oder etwas gegen diese unsere Verordnungen und Verbote tut, insbesondere, wenn es zur Ärgernis und Aufruhr gereicht Diejenigen, welche von denselben Wissenschaft oder Kunde haben, sollen verbunden sein, unsere geistlichen Richter oder ihre Untergebenen und Verordneten, oder die Beamten der Plätze, wo solche angesteckte Übeltäter wohnen, davon zu benachrichtigen, und das bei willkürlicher Strafe.
Auch sollen sie verbunden sein, wenn sie Plätze wissen, wo einige solcher Ketzer sich aufhalten und zur Herberge sind, dieselben den Beamten dieser Plätze anzuzeigen, bei Strafe (wie vorgemeldet worden), für Missetäter gehalten zu werden, die solche Ketzerei gehegt und ihr angehangen haben, und sollen mit derselben Strafe belegt werden, welche einem Ketzer oder Missetäter gebührt, wenn er in Verhaft genommen und gefangen worden wäre.
Und damit die vorgemeldeten Richter und Beamten, welche die vorgenannten Ketzer, Wiedertäufer und Übertreter unserer vorgeschriebenen Verordnungen und Verbote gefangen und in Verhaft genommen, unter dem Vorwande, es schienen die Strafen zu groß und zu schwer zu sein, und dieselben seien nur verordnet, den Übertretern (nämlich den Wiedertäufern) und Übeltätern Furcht einzujagen, keine Ursache haben, ihnen, ihren Rottgesellen und Gönnern, durch die Finger sehen, oder dieselben mit einer geringeren Strafe zu belegen, als sie verdient haben, wie man erfahren, daß solches vor Zeiten oft geschehen ist, so wollen wir, daß diejenigen, die mit Wissen diese Verordnungen übertreten (samt denen, die einige ketzerische, ärgerliche Bücher und Schriften bei sich gehabt, gedruckt, verkauft, ausgeteilt, bekannt gemacht, oder sonst gegen die Verordnungen getan und gehandelt haben, die zuvor oder nachher berichtet, oder gegen einige von denselben) mit der oben angeführten Strafe tätlich gestraft und gezüchtigt werden sollen.
Wir verbieten allen unsern Richtern, Gerichtsräten und Beamten, wie auch Lehnträgern und Untertanen, weltlichen Herren, die im hohen Gerichte sitzen, wie auch ihren Bedienten, die vorgemeldete Strafe auf irgendeine Weise zu verändern oder zu mäßigen; sondern sie sollen, wenn sie die vorgemeldete Übertretung erkannt haben, in Vollziehung der vorbeschriebenen Strafen und ihrem Ratschlusse geradezu verfahren, es wäre denn, daß die vorgemeldeten Richter in einem großen, wichtigen Falle Bedenken gefunden hätten, die Strafe, die nach unsern vorgemeldeten Befehlen gegen die Übertreter verordnet ist, nach der Schärfe auszuführen.
Gleichwohl soll ihnen in solchem Falle nicht erlaubt sein, nach ihrem Gutdünken etwas nachzulassen, sondern sie sollen verbunden sein, die Verhandlung des Blutgerichts, wohl verschlossen und versiegelt, an das oberste Gericht des Landes, unter dessen Herrschaft sie wohnen, zu übermachen und zu senden; daselbst soll alles genau untersucht, durchforscht und darüber beratschlagt werden, ob darin eine Veränderung oder Linderung der vorgemeldeten Strafen Platz haben könne oder nicht.
Und wenn diese unsere vorgemeldeten Räte finden werden, daß mit Grund, Recht und Fug (was wir ihnen bei ihrem Gewissen anbefehlen wollen) darin einige Veränderung oder Linderung vorkommt, so sollen sie dieselben in solchem Falle schriftlich benachrichtigen, und alles an die vorgemeldeten Richter und Beamten übersenden, um danach den vorgemeldeten Gerichtshandel auszuführen und zu Ende zu bringen.
Wir befehlen ihnen auch, nicht weniger zu tun, und gebieten ausdrücklich und scharf, bei Vermeidung in unsere willkürliche Strafe und Züchtigung zu fallen, daß sie ohne wichtige und erhebliche Ursache die vorgemeldete Beratschlagung nicht unternehmen, sondern, so viel als sie können und vermögen, sich nach dem Inhalte dieser gegenwärtigen Verordnungen richten.
Ausgeschrieben aus dem großen Gesetzbuche von Gent, worin alle Gesetze, Befehle und Verordnungen des Kaisers Karl des Fünften und Königs Philipp des Zweiten zusammengetragen sind, und von Wilhelm dem Ersten, Prinzen von Oranien, in seiner Verantwortung, wider seine Widersprecher angeführt werden; gedruckt 1569, von Pag. 165 bis Pag. 174 eingeschlossen.