auf den Schlössern Wadischwil, Knonau und Gröningen, wie auch auf der Chorherrenstube zu Zürich, in den Jahren 1636 und 1637. In dem folgenden Jahre, nämlich 1636, den 17. März, wie auch den 17. August, den 8. September und auch im Ausgang desselben Jahres, zuletzt aber im folgenden Jahre 1637 im Mai sind fast alle Taufsgesinnten, sowohl Brüder als Schwestern, in der Schweiz, hauptsächlich aber im Züricher Gebiet, vor gewisse von der Obrigkeit dazu verordnete, teils obrigkeitliche, teils geistliche Personen gefordert worden.
Erstlich auf den Schlössern Wadischwil, Knonau und Gröningen, wo sie sämtlich ihre Namen und ihr Geschlecht angeben mussten, welche Notizen aufgeschrieben wurden.
Zum zweiten Mal auf denselben Schlössern, wo ihnen vorgehalten wurde, sie sollten sich zu dem öffentlich und gemeinen Kirchengang daselbst bequemen, dessen sie sich aber weigerten.
Zum dritten Mal zu Zürich auf der Chorherrenstube, doch nicht alle, sondern nur einige, wo über drei Religionsartikel mit ihnen disputiert wurde, nämlich über den Artikel der Taufe, des Abendmahls und der Kirchenzucht oder des evangelischen Bannes, sodass, als sie hierüber wie auch über den ganzen Grund ihres Glaubens sich erklärt hatten, und die Bevollmächtigten fragten, ob man nicht bei solchem Glauben selig werden könnte, sie zur Antwort erhielten: Ja, man kann wohl dabei selig werden. Nichtsdestoweniger haben sie den Abend darauf, als solches geschehen war, abermals sehr über ihren Glauben gelästert, gescholten und ihnen gedroht; denn wo das Fuchsfell (wie man im Sprichwort sagt) nicht hinreicht, da braucht man die Löwenhaut.
Zum vierten Mal wiederum auf derselben Chorherrenstube, wo ihnen vorgelegt wurde, sie sollten alle ihre beweglichen und unbeweglichen Güter angeben, mit dem Versprechen, daß ihnen davon nicht ein Stüber genommen werden sollte; dies haben sie offenherzig getan und alles angegeben. Hiernächst wurden alle ihre Güter aufgeschrieben, ins Buch eingetragen und sodann Arrest darauf gelegt.
Zum fünften Mal abermals auf den vorgenannten Schlössern, wozu ihnen ein freier Geleitsbrief gegeben wurde. Hier wurden sie gefragt, wie sie sich auf die Anforderung wegen des Kirchengangs bedacht hätten; darauf wurde ihnen ein Brief von dem Landvogt auf Befehl der hohen Obrigkeit vorgelesen, des Inhalts, daß wenn sie nicht in die Kirche gehen und darin der Obrigkeit gehorsam sein wollten, sie gefänglich eingezogen werden würden und keine Gnade zu erwarten hätten.
Unterdessen haben vorgemeldete Brüder und Schwestern um die Erlaubnis, das Land zu räumen (nämlich mit ihren Gütern), mehrmals nachgesucht; es ist ihnen aber nicht zugestanden oder verwilligt worden, sondern es wurden ihnen zwei Bedingungen zur beliebigen Auswahl gestellt, nämlich sie sollten entweder mit ihnen in die Kirche gehen, oder sie müssten in den Gefängnissen, wohin man sie gefangen legen würde, sterben.
Auf diese erste Bedingung haben sie nicht eingehen wollen, deshalb mussten sie das Letztere erwarten.
Dieses waren die Umstände des Verfahrens, welches vor der letzten Verfolgung der Gläubigen in der Schweiz gegen dieselben zur Anwendung gebracht ist. Jer. Mang. Buch, das 2. Blatt, A, B; Item M. Meylis Buch, Blatt 3, A, B.