Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 2.225

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2.225  Auszug des Georg Simonß von Hallmen und des Clemens Dircks von Haarlem Todesurteil.

Nachdem Georg Simonß von Hallmen in Friesland und Clemens Dircks von Haarlem, beide Weber, ohne Pein und eiserne Bande bekannt haben, daß sie wiedergetauft worden seien, auch dabei eine sehr arge Lehre von den ehrwürdigen heiligen Sakramenten der heiligen Kirche an den Tag gelegt, vorgenannter Georg Simonß auch sich unterstanden, verschiedene falsche Bücher zu verkaufen und unter das Volk zu bringen, Clemens aber sich nicht hat zu viel sein lassen, dieselben zu lesen und durch seine Lehre bekannt zu machen, überdies auch beide in ihrem Irrtume und ihrer argen Lehre hartnäckig und verhärtet sind, so ist es geschehen, daß die Herren des Gerichts, nachdem sie die Anrede und den Schluss angehört haben, welchen Zustand Peter von Zouteland, dieser Stadt Schultheiß, wider sie und ihretwegen getan hat, nach den Verordnungen und Befehlen der königlichen Majestät, welche durch die königliche Majestät, unsern gnädigen Herren, unlängst bestätigt worden sind, diesen Georg Simonß von Hallmen und Clemens Dircks als wiedergetaufte Ketzer und Störer der öffentlichen Ruhe und christlichen Religion verurteilt haben und hiermit verurteilen, daß der eine wie der andere an einen Pfahl gestellt und mit Feuer hingerichtet werden, und verordnen ferner, daß die Güter des vorgenannten Georg alle ohne Ausnahme, des vorgenannten Clemens Dircks Güter aber, bis zur Summe von sechzig Pfund und nicht mehr, wenn anders die Güter diese Summe übersteigen, wie es die Freiheiten dieser Stadt ausweisen, zum Nutzen der königlichen Majestät verfallen sein sollen. Also beschlossen den 26. April 1557, von Joost von Hitgem, Dirk von Bokeroe, Bürgermeistern, Wilhelm Harmanß Ramp, Johann König, Johann Mattheiß, Johann Raet und Adrian Willemß, Ratsherrn, und denselben Tag vor Gericht öffentlich verlesen in Gegenwart des Schultheißen und vorgemeldeter Ratsherren.

Ausgezogen aus dem ersten Buche der Strafen, welches mit dem 29. November im Jahre 1539 beginnt und sich mit dem 27. Oktober im Jahre 1582 endigt, und welches in der Kanzlei der Stadt Haarlem niedergelegt ist; mit demselben ist die Abschrift gleichförmig befunden worden.

Von mir, dem unterschriebenen Stadtschreiber gemeldeter Stadt, den 10. Juli im Jahre 1559.