Gleichwie ein unschuldiges Lamm dem Wolf entläuft, und zuletzt dem Bären in die Klauen fällt, so trug es sich auch damals zu; denn einige der wehrlosen Nachfolger des sanftmütigen Jesu, die nicht länger in den Grenzen des Schweizerlandes unter dem Gebiet der Zwinglischgenannten Reformierten Sicherheit hatten, wandten sich nach verschiedenen Richtungen und, wie es sich denken lässt, auch in das Bergische und Jülichsche Land und nach anderen Gegenden, worüber der römisch-katholische Fürst von Neuburg, Willem Wolfgang, regierte, wie ihnen denn dort eine lange Zeit durch die Finger gesehen wurde, daß sie im Frieden wohnen konnten.
Aber um das Jahr 1653 hat es sich zugetragen, daß derselbe Fürst, welcher (wie man vermutet) von einem missgünstigen und feindseligen Jesuiten aufgewiegelt worden ist, sich auch gegen alle sogenannten Wiedertäufer in den Grenzen seiner Regierung sehr streng zeigte, indem er durch einen öffentlichen Befehl diese Leute, in welcher Gegend seines Landes sie auch wohnten, ausbannen ließ, jedoch unter nachstehenden Modifikationen:
1. Dass alle Wiedertäufer, die von der römischen Religion zu ihnen übergegangen wären, ohne Verzug und sofort das Land räumen sollten.
2. Dass alle anderen Wiedertäufer, die nicht von den Römischgesinnten abgegangen wären, sondern ihren ursprünglichen Glauben beibehalten hätten, wenn sie keine liegenden Güter hätten, innerhalb eines halben Jahres das Land räumen sollten.
3. Dass allen Wiedertäufern, die liegende Güter hätten und beständigen Kaufhandel trieben, zu ihrem Abzug (um ihre Sachen in Richtigkeit zu bringen) vergönnt sein sollte, zwei Jahre, und das alles unter bestimmten Bedrohungen.
Solches ist auf seinen Befehl ausgeführt, und überall in seinem Gebiet, wo man Befehle bekannt zu machen pflegte, angeschlagen und ohne Verzug verkündigt worden, wie es denn zu Glabbeck im Jülicher Lande (woher wir die Nachricht von dieser Sache erhalten haben) den letzten Januar des Jahres 1653 geschehen ist.
Unterdessen wurden mehrere Bittschriften an den Fürsten um Erleichterung oder Milderung des vorgemeldeten Befehls übergeben, zu deren Berücksichtigung er, wie es scheint, wohl geneigt war; er ist aber, ehe solches geschehen, mit Tode abgegangen, weshalb das, was schon bekannt gemacht worden war, von denen, die ihm in der Regierung nachfolgten, bestätigt worden ist.
Daher mussten die vorgemeldeten Leute diese Gegend räumen und ein jeder sehen, wo er hinkam; es hat aber Gott der Herr vielen von ihnen die Gnade bewiesen, daß sie in Frieden und mit Freuden an den Orten, wo sie hinzogen, insbesondere im Clevischen unter dem Churfürsten von Brandenburg und in den Niederlanden aufgenommen worden sind.
Wenn sie euch in einer Stadt verfolgen, sagt der Herr, so flieht in eine andere; wahrlich, ich sage euch, ihr werdet die Städte Israels nicht alle durchwandeln, bis des Menschen Sohn kommt, Mt 10,23.