Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 2.124

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2.124  Todesurteil über Peter Janß, Tobias Questinex, Jan Pennewaarts, Gysbert Janß, Ellert Janß, Lucas Michael, Barbara Thielemans und Truyken Boens.

Nachdem Peter Janß, Sohn zu Lininkhausen, Tobias Questinex, Brüder dieser Stadt, ihres Handwerks Schuhmacher, Jan Pennewaarts von Loenen, Gysbert Janß von Wörden, Ellert Janß, gleichfalls Bürger dieser Stadt, ein Schneider, Lucas Michael, von Dortrecht, seines Handwerks ein Glasmacher, Barbara Thielemans von Dortrecht und Truyken Boens, Wilhelm Boens Tochter, von Antwerpen, sich durch Gillis von Aachen haben wiedertaufen lassen, und sich unter die Sekte und Ketzerei der Wiedertäufer begeben, welche von den Sakramenten der heiligen Kirche, dem heiligen christlichen Glauben, den Satzungen der heiligen Kirche eine lose Lehre haben, den geschriebenen Rechten und Befehlen ihrer Kaiserlichen Majestät unseres gnädigen Herrn zuwider, und außerdem in ihrem Unglauben, ihren Irrtümern und Ketzereien hartnäckig verharren, so ist es geschehen, dass meine Herren des Rates, nachdem sie die Anklage wider oben gemeldete Personen, von meinem Herrn, dem Schultheißen, ausgegangen, samt ihrem Bekenntnisse gehört, die Sache in reife Überlegung genommen und die vorgemeldeten Personen dahin verurteilten, dass sie von dem Scharfrichter mit Feuer hingerichtet werden sollen; sie verordnen ferner in dieser Sache, dass alle ihre Güter zum Nutzen der Kaiserlichen Majestät, als Grafen von Holland und unsers gnädigen Herrn, doch den Freiheiten dieser Städte ohne Nachteil verfallen sein sollen.

Dieses Urteil ist den 20. März des Jahres 1549 in Gegenwart des Schultheißen Egbert Gabriels und Joost Buyk der beiden Bürgermeister und aller Ratsherren ausgesprochen und ausgeführt worden.

Von diesen Verurteilten sind drei auf die Folter gebracht und gefoltert worden, nämlich Tobias Questinex, den 14. Februar, Peter Janß den 15. desselben, und Ellert Janß den 8. des Monats März.

Ausgezogen aus dem Protokolle des Blutgerichts der Stadt Amsterdam, welches daselbst in der Schreiberei niedergelegt ist. N. N.