Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 3.3

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3.3  Befehl.

Wir Bürgermeister und Rat tun kund, nachdem man in sichere Erfahrung gebracht, daß nicht allein viele in der Stadt und unter deren Gebiet sich unterstanden haben gegen den beschworenen Traktat, mit der Stadt im Jahre 94 aufgerichtet, eine andere Religion als die reformierte auszuüben und zu gebrauchen, zur Verfälschung des Wortes Gottes, zum Missbrauch seiner heiligen Sakramente und zum Ärgernis und zur Verführung vieler Menschen, sondern daß auch fast alle Unordnungen und Missbrauche in und außer dem Ehestand und sonst andere gegen die hier aufgerichtete und gebräuchliche christliche Kirchenordnung einreißen und ausgeübt werden und wir uns Amts halber verpflichtet erkennen, solchem allem mit gebührlicher Strafe zu begegnen und zu steuern, so haben wir verordnet, verordnen auch und beschließen hiermit wie folgt:

Erstlich, daß die Ausübung aller anderen Religionen außer der reformierten hiermit nochmals ernstlich verboten sein soll.

Ferner, wenn jemand den Wiedertäufern, gegen dieser Stadt Kirchenordnung, sein Haus oder sonstige ihm zugehörige Räume erlauben wird, um daselbst zu predigen oder Versammlung zu halten, der soll jedes Mal mit zehn Talern gestraft werden.

Die Prediger, wie vorgemeldet, die überwiesen werden, daß sie predigen, sollen für jede Predigt mit zehn Talern gestraft oder vierzehn Tage bei Wasser und Brot gesetzt werden, und, wenn sie das dritte Mal predigen, aus der Stadt oder deren Gebiet verwiesen werden.

Wer in solchen Predigten oder Versammlungen gefunden wird, soll für jedes Mal zwei Taler Strafe geben.

Wenn ermittelt wird, daß jemand wiedergetauft hat, der soll mit 20 Talern gestraft werden, und wenn er es zum zweiten Mal tut, soll er bei Wasser und Brot gesetzt und, wie vorgemeldet, verwiesen werden.

Ungetaufte Kinder sollen laut des Stadtbuches kein Erbe empfangen noch genießen.

Auch soll niemand zu irgendeinem Amt oder zu einer Bedienung, es sei ein öffentliches oder nicht öffentliches zum Zeugen zugelassen werden, er leiste denn den öffentlichen, gehörigen Eid.

Alle, die sich weigern, solchen Eid zu leisten, sollen gestraft werden, wie es sich nach den Rechten gebührt. Hierauf folgen noch zwei Artikel, die zu dieser Sache eigentlich nicht gehören; darum haben wir dieselben nicht beifügen wollen, aber im Verlaufe heißt es so.)

Von diesen gemeldeten Geldstrafen soll die Hälfte dem Ankläger, die andere Hälfte aber der Stadt und deren Gerechtsame, wie andere Strafen, heimfallen.

Also beschlossen den 5. September, um künftigen Montag mit der Glocke bekannt gemacht zu werden.

Das, was zuvor von der Ausübung der Religionen gesagt worden ist, ist mit der Glocke bekannt gemacht worden, den 7. September 1601, nach der alten Zeit.

Siehe in der Chronik vom Untergang der Tyrannen und jährlichen Geschichten, den zweiten Teil, gedruckt 1620, das siebzehnte Buch auf das Jahr 1601, Pag. 1539, Col. 2, verglichen mit der Schutzschrift des Befehls, Buchst. A, Blatt 4; ferner Gegenbericht, Buchst. A, 3, 4.