Der Märtyrerspiegel

Teil II - Kapitel 3.12

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3.12  Nacherinnerung. Im Jahre 1619.

Als vorgemeldeter Befehl ausgefertigt und auf Befehl der Hochmögenden an gehörigen Ort übersandt worden war, hatte man Hoffnung, daß man solchem nachkommen, und die gewünschte Ruhe dadurch wieder hergestellt würde; aber solches ist nicht der Fall gewesen (weil neidische, missgünstige Menschen dazwischen kamen), denn man suchte, trotz dieses Befehls, unter dem Scheine des Rechtes, Gelegenheit zu finden, mehrgemeldete Leute um ihre Freiheit zu bringen und ihre Ruhe zu stören.

Hierzu diente, oder gebrauchte man wenigstens, eine Verordnung, die im Juli des Jahres 1619 auf Befehl der Hochmögenden zum Nachteile einiger Leute erlassen war, wiewohl solche keineswegs die Taufsgesinnten betraf, und gleichwohl verhinderte man sie an ihrer Versammlung und ihrem Gottesdienst. Daher wandten sie sich abermals mit demütigen Bittschriften an die Hochmögenden der vereinigten Niederlande, daß sie von Unruhe befreit und ihnen die freie Ausübung ihres Gottesdienstes (wie zuvor verordnet worden war) zugestanden werden möchte, worauf ein anderer Befehl an den Gouverneur von Sluys und den Schultheißen und die Obrigkeit zu Aerdenburg erfolgt ist, welcher lautet, wie folgt: