Im Jahre 1639, nach der Geburt Christi, wurde auch Jakob Rusterhel gefänglich nach Zürich gebracht, welcher ein alter Bruder der Gemeinde am Horgerberg war. Man setzte ihn in Othenbach gefangen, und handelte mit ihm sehr hart, grausam und unbarmherzig, sodass er endlich gemütskrank wurde, und einwilligte mit denen, die ihn gefangen genommen hatten, in die Kirche zu gehen, weshalb er auch auf freien Fuß gesetzt wurde.
Als er aber zu sich selbst kam und überlegte, was er getan hatte, und welches große Ärgernis hieraus entstehen würde, hat es ihn gereut, sodass er seinen Fall bitterlich beweint und sich zu dem zukünftigen Streit wieder tapfer gerüstet hat.
Darauf wurde er sehr krank und schwach, wiewohl er, der Seele nach, voll göttlicher Kräfte war, und sich in seinem Hause still und verborgen hielt.
Dies konnte aber nicht länger verborgen bleiben, deshalb, als es bekannt wurde, wurde er verraten, abermals gefangen und, so krank er auch war, nach Zürich geführt, wo er, an eine Kette geschlossen, ins Gasthaus daselbst festgelegt wurde.
Als er aber dieses nicht ertragen konnte, und die leiblichen Krankheiten ihn mehr und mehr überfielen, ist er daselbst im Elend, wiewohl mit einer fröhlichen Hoffnung, aus diesem Leben geschieden, und erwartet in seliger Ruhe den Tag der Auferstehung von den Toten, der ihn und alle wahre Liebhaber Gottes für alle erlittene Schande und jeden Verdruß mit ewiger Ehre und Freude krönen und trösten wird. Jer. Mang. Buch über das Jahr 1645, Blatt 13; ferner M. Meylis Buch Blatt 6 B, Num. 14.
Dieses haben wir aus der Schrift der Freunde aus der Schweiz von dem Jahre 1658 gezogen und muss unterschieden werden von dem, was in der Schrift vom Jahre 1645 steht von dem Bruder Jakob Rusterholz, welcher fast zwei Jahre gefangen war, nachher mit Weib und Kind aus dem Lande vertrieben wurde und seine Güter zurückließ, welche die Obrigkeit verkaufte und daraus 17000 Gulden löste, ohne daß sie etwas davon zurückgegeben hätte. Siehe des Mangolds Buch über den Namen Jakob Rusterhel. Auch wenn verstanden werden müsste, daß beides von einer Person geschrieben wäre, da die Zunamen Rusterhel und Rusterholz bloß in Klang und Aussprache, nicht aber in der Bedeutung unterschieden sind, so müsste folgen, daß dieselbe Person zuerst vor einigen Jahren gefangen gewesen sei, jedoch nachher, als man ihm nichts abgewinnen konnte, vertrieben, seine Güter aber angeschlagen und verkauft worden seien, daß er aber endlich wieder gefangen und als er, wie zuvor, standhaft blieb, im Gasthaus an eine Kette geschlossen worden sei, bis er, als er seine Seele Gott empfohlen hatte, gestorben. Vergleiche beide Bücher an den von uns angewiesenen Orten.